Der 18. Juni 1957 war ein guter Tag für Frauen. Das Erste Gleichberechtigungsgesetz wird verkündet und der Gehorsamsparagraph, der seit dem Jahr 1900 bestand, ersatzlos gestrichen. Das Gleichberechtigungsgesetz hatte zum Ziel, die rechtliche Gleichstellung von Männern und Frauen im Bereich des bürgerlichen Rechts sicherzustellen. Es hob bestimmte geschlechtsspezifische Unterschiede in den Rechtsvorschriften auf und gewährte Frauen in vielen Bereichen die gleichen Rechte und Pflichten wie Männer. Insbesondere bezog es sich auf das Familienrecht, das Namensrecht, das Erbrecht und das Sachenrecht.
Dieses Gesetz war ein Meilenstein für die Gleichberechtigung von Mann und Frau in der Bundesrepublik Deutschland und legte den Grundstein für weitere rechtliche Entwicklungen in diesem Bereich.
Es beinhaltete verschiedene Bestimmungen, die Frauen in vielen Bereichen des bürgerlichen Rechts mit Männern gleichstellten. Hier sind einige wichtige Aspekte, die zu erwähnen sind:
- Familienrecht: Das Gesetz führte wichtige Veränderungen im Familienrecht ein. Es schaffte die alleinige rechtliche Vertretung des Ehemannes ab und führte die gemeinsame elterliche Sorge ein. Frauen erhielten das Recht, eigenständig Rechtsgeschäfte zu tätigen und ihre Kinder zu vertreten, ohne die Zustimmung ihres Ehemannes einholen zu müssen.
- Namensrecht: Das Gesetz ermöglichte es Frauen, nach der Eheschließung ihren Geburtsnamen beizubehalten oder den Ehenamen anzunehmen. Es gab ihnen die freie Wahl, welchen Namen sie führen möchten, und hob die traditionelle Verpflichtung auf, den Ehenamen anzunehmen.
- Erbrecht: Das Gleichberechtigungsgesetz beseitigte einige geschlechtsspezifische Unterschiede im Erbrecht. Es gewährte Frauen das Recht auf den gleichen Anteil an der Erbschaft wie Männer und schaffte das Prinzip der Vorwegvermächtnisse zugunsten männlicher Erben ab.
- Sachenrecht: Das Gesetz beinhaltete auch Änderungen im Sachenrecht, um Frauen gleichberechtigten Zugang zu Eigentum und Grundbesitz zu ermöglichen. Es beseitigte bestimmte geschlechtsspezifische Beschränkungen und erleichterte Frauen den Erwerb, den Verkauf und die Belastung von Eigentum.
Diese Gesetzgebung war ein Meilenstein für die Gleichberechtigung von Mann und Frau in Deutschland. In den folgenden Jahrzehnten wurden weitere Gesetze und Maßnahmen erlassen, um die rechtliche Gleichstellung weiter voranzutreiben und Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu bekämpfen.
Gehorsamsparagraph ersatzlos gestrichen
Als Gehorsamsparagraph wurde der § 1354 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung vor dem 18. Juni 1957 bezeichnet, der dem Mann in einer Ehe das Recht zur Entscheidung aller das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zusprach. Der Paragraph, der im Jahre 1900 im Bürgerlichen Gesetzbuch in Kraft getreten war, lautete:
„Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung. Die Frau ist nicht verpflichtet, der Entscheidung des Mannes Folge zu leisten, wenn sich die Entscheidung als Missbrauch seines Rechts darstellt.“
Da das 1949 geschaffene Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in Artikel 3, Absatz 2 die Gleichberechtigung von Mann und Frau festlegte (Gleichberechtigungsgesetz), war auch eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches und vor allem des Gehorsamsparagraphen notwendig geworden.
Für die erforderlichen Reformen setzte das Grundgesetz eine Frist bis zum 31. März 1953. Diese verstrich jedoch, ohne dass sich irgendetwas am geltenden Recht änderte. Nach langem Ringen zwischen den Parteien wurde der § 1354 schließlich am 18. Juni 1957 ersatzlos gestrichen.