27. Dezember 1951: Züchtigungsrecht von Lehrherren gegen Lehrlinge abgeschafft

„Körperliche Züchtigung sowie jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung sind verboten „, heißt es in der am 27. Dezember 1951 novellierten Gewerbeordnung. Das noch aus dem Jahr 1900 stammende Recht der Lehrherren zur „väterlichen Zucht“ ist damit abgeschafft. Was pro forma gesetzlich verbrieft war, zeigte sich in der Realität ganz anders. Grund genug, uns mit der Thematik ausführlicher zu beschäftigen

I tat dich dem Erdboden gleichmacha, so dass‘ dich auf der Bahr‘ abitragn kenna!“ Wer hatte das als Lehrling (heute Auszubildende) nicht schon selbst erlebt: Klaps, Ohrfeigen (Watschen) bis zur ordentlichen Tracht Prügel, Genickschläge mit der Handkante, bewusst verursachte blutige Verletzungen und psychische Erniedrigungen. Für viele waren diese skandalösen Zustände in der jungen Bundesrepublik Deutschland Ausbildungsalltag. Dabei untersagt ein Gesetz seit langem brutale Übergriffe gegen Auszubildende.

Bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts unterstand im Deutschen Kaiserreich laut Gesindeordnung (1) das Haus- und Hofgesinde dem Züchtigungsrecht der Herrschaft. Mit der Einführung des BGB am 1. Januar 1900 wurde das Züchtigungsrecht des Dienstherrn gegenüber dem Gesinde (nicht jedoch gegenüber minderjährigem Gesinde) abgeschafft.

Nach der preußischen Gesindeordnung konnten die Mägde und Knechte von ihrer Herrschaft gezüchtigt werden. Die Novemberrevolution von 1918 machte dem Züchtigungsrecht ein Ende.

Züchtigungsrecht von Lehrherren gegen Lehrlinge

Auch Lehrlinge unterstanden dem Züchtigungsrecht des Lehrherrn.  Und das sah lt. Meyers Konversationslexikon, Vierte Auflage, 1885–1892, 16. Band, so aus: „Im engeren Sinn versteht man unter Züchtigung (körperliche Züchtigung) die Zufügung von Peitschen-, Stock- oder Rutenstreichen.

Das Recht, jemand mit einer Züchtigung zu belegen, steht vor allem den Eltern gegen ihre Kinder zu; aber auch den Erziehern, Lehrern, Dienst- und Lehrherren ist das Recht einer mäßigen Züchtigung zuerkannt.

In der Breslauer Zeitung „Schlesiens Handwerk“ vom 18.September 1937 (Quelle) wird das Pro und Contra des Züchtigungsrecht des Meisters ausführlich beschrieben. Zeitliche Einordnung: Der Nationalsozialist und spätere Massenmörder Adolf Hitler kam im Januar 1933 an die Macht.

Beispiel: Lehrvertrag v. 1935

Der Lehrvertrag für Stellmacherlehrling Otto Lehnhardt, vom 1.4. 1935, enthält auch einen Hinweis zur körperlichen Züchtigung.

Lehrvertrag (Vordruck) zum Eintrag in die Lehrlings-Rolle der Handwerkskammer zu Berlin, 1935

§ 7. Der Lehrherr verpflichtet sich, den Lehrling durch eine dem Zwecke der Ausbildung entsprechende Anleitung, durch Beschäftigung mit allen in seinem Betrieb vorkommenden Arbeiten und auch mit den anderen allgemein gebräuchlichen Handgriffen des zu erlernenden Handwerks zu einem tüchtigen Gesellen (Gehilfen) heranzubilden, ihn zur Arbeitsamkeit und zu guten Sitten anzuhalten und nach Kräften vor Lastern und Ausschweifungen zu bewahren.

Die Anleitung wird durch den Lehrherrn selbst oder einen geeigneten ausdrücklich dazu bestimmten Vertreter erfolgen. Derjenige, welcher den Lehrling anleitet, muß den Anforderungen der §§ 126, 126a, 129 der Gewerbeordnung entsprechen (§§ 1, 2 der Vorschriften zur Regelung des Lehrwesens).

§ 8. (…) Der Lehrling ist der väterlichen Zucht des Lehrherrn unterworfen und dem Lehrherrn sowie demjenigen, welcher an Stelle des Lehrherrn die Ausbildung zu leiten hat, zur Folgsamkeit und Treue, zu Fleiß und anständigem Betragen verpflichtet. (…)

27. Dezember 1951: Züchtigungsrecht von Lehrherren gegen Lehrlinge abgeschafft

Am 27. Dezember 1951 sollte dann Schluß sein mit dem Recht zur „väterlichen Zucht“ des Lehrherrn gegenüber den Lehrlingen (§ 127a Gewerbeordnung a.F.). „Körperliche Züchtigung sowie jede die Gesundheit des Lehrlings gefährdende Behandlung sind verboten „, heißt es in der novellierten Gewerbeordnung. Das noch aus dem Jahr 1900 stammende Recht der Lehrherren zur „väterlichen Zucht“ war damit abgeschafft – pro forma. In der Realität sah es ganz anders aus, wie dieses Beispiel zeigt:

Unter dem Titel „Lehrzeit = Leerzeit“ wird 1970 in „Der Spiegel“ (Quelle) über die Zustände in der Berufsausbildung berichtet. Ein geharnischter Protest von 133 Lehrlingen des Münchener Siemens-Konzerns gab dazu den Anlass.

Die jungen Leute angeprangerten die „undemokratische und unpädagogische Ausbildungspraxis“ bei Siemens. Die Konzernverantwortlichen prüften den Vorgang und mussten einräumen: Ohrfeigen, Genickschläge mit der Handkante, bewusst verursachte blutige Verletzungen und psychische Erniedrigungen aller Art durch Vorgesetzte gehörten bei Siemens zum Ausbildungsalltag. 

Auf eine Lehrlingsfrage, wie er auf Widerstand gegen solche Maßnahmen reagieren würde, hat ein Meister laut „Spiegel“ geantwortet: „I tat dich dem Erdboden gleichmacha, so dass‘ dich auf der Bahr‘ abitragn kenna!“ 

Heute

Heute hat der Lehrling oder Auszubildende nicht nur Pflichten, sondern auch Rechte. Er ist nicht mehr wehrlos den Launen des Meisters oder des Ausbildungsbetriebes ausgesetzt, hat sich aber sehr wohl anzustrengen, den gegenüber früher viel breiteren und auch theoretischen Anforderungen zu genügen.

Geblieben sind in unserer Alltagssprache aus dieser früheren Zeit noch Sprüche wie ‚Lehrjahre sind keine Herrenjahre‚ oder ‚Lass dir doch dein Lehrgeld herauszahlen‚, ‚Es ist noch kein Meister vom Himmel gefallen‘ oder ‚Früh übt sich, was ein Meister werden will‚.

Gewaltfreiheit in der Ausbildung wird gesetzlich in § 31 Jugendarbeitsschutzgesetz verbrieft. Da heißt es (gekürzt):

(1) „Wer Jugendliche beschäftigt oder im Rahmen eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 1 beaufsichtigt, anweist oder ausbildet, darf sie nicht körperlich züchtigen.

(2) Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlicher Züchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Haus schützen.“ (…) (Quelle)

Übrigens: Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt für Jugendliche ab 15 Jahren bis zu einem Alter von 18 Jahren. Auszubildende, die älter als 18 sind, können sich hingegen nicht mehr auf dieses Gesetz berufen.

Quellen / Weiterführende Informationen

(1) Eine Gesindeordnung regelte das Verhältnis zwischen „Gesinde“ (Dienstboten) und der Herrschaft (Dienstherr). Markant war das Missverhältnis zwischen den Rechten der Dienstherren und der Bediensteten. So konnte der Arbeitgeber seine Dienstboten teilweise ohne Kündigungsfristen und ohne gesetzliche Vorgaben jederzeit entlassen, während die Mägde und Knechte eine Kündigungsfrist von mehreren, meistens bis zu drei Monaten einhalten mussten. Gesinde konnte, wenn es unerlaubt der Arbeit fernblieb, polizeilich gesucht und zurückgeführt werden, teilweise unterlag es der herrschaftlichen Hauszucht.

Deutschlandfunk; 27. Dezember 1951 – Züchtigungsrecht von Lehrherren wird abgeschafft (Link)

Beitragsbild: Symbol, junger Mensch

Autor: Willi Schewski

Fotograf. Blogger. Autor. Fotojournalist

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